Beteiligung durch die Krankenkasse ist möglich*
- Für die präventive Ernährungsberatung im Rahmen des §20 SGB V reichen Sie bitte den Antrag auf Kostenrückerstattung und meinen Kostenvoranschlag ein.
- Für eine Ernährungstherapie im Rahmen des § 43 SGB V reichen Sie bitte zusätzlich zum Antrag auf Kostenrückerstattung und meinen Kostenvoranschlag eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung ein.
- Die Mikronährstofftherapie und funktionelle Medizin ist eine privatärztliche Leistung (Selbstzahler). Sie richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie den zuvor vereinbarten Laborleistungen.
Zur Vorlage für die Krankenkasse:
*Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld nach den jeweiligen Vorgaben Ihrer Krankenkasse. Die Erstattungsbeträge der gesetzlichen Krankenkassen sind freiwillige Leistungen und somit unterschiedlich in der Höhe der Bezuschussung. Die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag und der Bezuschussung Ihrer Krankenkasse/Versicherung ist Ihre Selbstkostenbeteiligung.
Die privaten Versicherungen übernehmen häufig die Kosten für eine ernährungsmedizinische Beratung, dennoch sollten Sie im Vorfeld die mögliche Kostenbeteiligung abklären.
Ernährungsmediziner:innen DAEM/DGEM® erfüllen neben Diätassistenten und Oecotrophologen sowohl die Anforderungen für Ernährungsberatung als auch für Ernährungstherapie.